dient ausschließlich zur Sicherstellung von Geldforderungen, die durch ein Gericht erlassen sind, aber noch nicht vollziehbar sind (§§ 370 ff EO). → Vollstreckbarkeit bei Revision
dient ausschließlich zur Sicherstellung von Geldforderungen, die durch ein Gericht erlassen sind, aber noch nicht vollziehbar sind (§§ 370 ff EO). → Vollstreckbarkeit bei Revision