Der Verstoß gegen Ehre oder Ansehen ist einer der beiden Tatbestände des § 1 DSt (der andere ist die Verletzung von → Berufspflichten). Gem § 10 Abs 2 RAO ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren.