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Ehre oder Ansehen

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Der Verstoß gegen Ehre oder Ansehen ist einer der beiden Tatbestände des § 1 DSt (der andere ist die Verletzung von → Berufspflichten). Gem § 10 Abs 2 RAO ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren.

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