Seit 25. 5. 2018 gelten die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung, die auch für den Rechtsanwalt Pflichten auslösen (wie etwa zur Erstellung eines Verarbeitungsverzeichnisses, Information des Klienten vor Verarbeitung personenbezogener Daten, Beschränkung der Datenverwendung auf den Zweck der Datenverarbeitung). Der ÖRAK hat einen Leitfaden für Rechtsanwälte erstellt, der im internen Bereich von www.rechtsanwaelte.at ebenso abzurufen ist wie Muster eines Verarbeitungsverzeichnisses, einer Datenschutzerklärung und eine Checkliste zur Datenweitergabe.