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13.2. Internationale Anerkennung

Löschnigg14. AuflJuli 2024

13/007
Eine Anerkennung des Rechts auf Arbeitskampfmaßnahmen, insb eines Streikrechts, erfolgt durch Art 6 Z 4 der Europäischen Sozialcharta. Wenngleich Österreich Art 6 auch in der revidierten Fassung der Europäischen Sozialcharta nicht ratifiziert hat (BGBl III 112/2011; vgl auch VfGH v 27. 2. 1978, B 244/76, VfGHSlg 8252), tritt damit eine europaweite Grundhaltung zu Tage. In der mangelnden Anerkennung des Art 6 ESC kommt jedenfalls wiederum die neutrale Haltung des Staates zum Ausdruck66S auch 1339 BlgNR 11. GP , 44; allg hiezu vgl insb Tomandl, Streik und Aussperrung als Mittel des Arbeitskampfes (1965), 99; Strasser/Reischauer, Der Arbeitskampf (1972), 65; Beumer, Individuelles Streikrecht (1990), 77; zur Wirksamkeit des österreichischen Vorbehalts s Krejci, Recht auf Streik – Ein Paradigmenwechsel mit Folgen im Arbeitskampfrecht Österreichs (2015)..

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