Behindertenvertrauensperson
Organisationsrecht
Sind in einem Betrieb dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (zum Begriff vgl
4.3.2.3.5) beschäftigt, so sind von diesen – tunlichst gemeinsam mit der Betriebsratswahl –
Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter zu wählen. Gehören
<i>Löschnigg</i>, Arbeitsrecht<sup>Aufl. 14</sup> (2024), Seite 957 Seite 957
sowohl der Arbeitergruppe als auch der Angestelltengruppe mehr als fünf begünstigte Behinderte an, so sind von jeder Gruppe eine Behindertenvertrauensperson und ein (oder mehrere) Stellvertreter zu wählen (vgl im Einzelnen § 22a Abs 1 und 2 BEinstG).