Organisationsrecht
Das ArbVG zählt die Wahlvorstände ausdrücklich zu den Organen der Arbeitnehmerschaft (§§ 40 Abs 2 bis 4, 123 Abs 1 ArbVG). Die Bedeutung der Wahlvorstände liegt in der Vorbereitung und Durchführung der Wahlvorgänge.Betriebsrat
Organisationsrecht
Das ArbVG zählt die Wahlvorstände ausdrücklich zu den Organen der Arbeitnehmerschaft (§§ 40 Abs 2 bis 4, 123 Abs 1 ArbVG). Die Bedeutung der Wahlvorstände liegt in der Vorbereitung und Durchführung der Wahlvorgänge.Betriebsrat