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10.3. Wahlvorstände

Löschnigg14. AuflJuli 2024

Organisationsrecht

10/039
Das ArbVG zählt die Wahlvorstände ausdrücklich zu den Organen der Arbeitnehmerschaft (§§ 40 Abs 2 bis 4, 123 Abs 1 ArbVG). Die Bedeutung der Wahlvorstände liegt in der Vorbereitung und Durchführung der Wahlvorgänge.

Betriebsrat

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