Auflösungsvertrag
einvernehmliche Auflösung
Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden, spricht man von einvernehmlicher Auflösung (Auflösungsvertrag)750. Die einvernehmliche Auflösung ist das logische Pendant zum Arbeitsvertragsabschluss und insofern Ergebnis der allgemeinen Vertragsfreiheit: Steht es den Parteien des Arbeitsvertrags frei, ein Arbeitsverhältnis zu begründen und im Rahmen der arbeitsrechtlichen Normen zu gestalten, so haben sie auch das Recht, dieses wiederum aufzulösen. Dies erklärt auch, warum die einvernehmliche Auflösung nur vereinzelt explizite Regelungen erfahren hat (s etwa § 106 Abs 3 LAG, § 30 Abs 1 Z 2 VBG). Seit der ArbVG-Novelle 1986 unterliegt die einvernehmliche Auflösung jedoch der betrieblichen Mitbestimmung (s unten bzw 11.5.3.11).