Die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und der Arbeitnehmer der österreichischen AG haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten. Dieser allgemeine Grundsatz erfährt allerdings eine Einschränkung insoweit, als die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer – anders als in der deutschen AG – ihr Amt nur ehrenamtlich ausüben; das Gesetz gewährt ihnen lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Barauslagen. Die Zahlung einer besonderen Vergütung für ihre Tätigkeit wäre nichtig. Zudem sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer auch ausgenommen von der Mitwirkung an den Entscheidungen des Aufsichtsrats über die Vergütung der Vorstandsmitglieder, sofern der Aufsichtsrat die Behandlung der Vergütung des Vorstands an einen Aufsichtsratsausschuss delegiert hat.