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VII. Rechte und Pflichten des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds (Vetter)

Vetter2. AuflJuli 2016

A. Rechtsstellung im Allgemeinen

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Die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und der Arbeitnehmer der österreichischen AG haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten334334 Strasser, in Jabornegg/Strasser, AktG, 5. Aufl. 2010, §§ 98, 99 Rz 42; Temmel, Der Aufsichtsrat, 2003, S 25.. Dieser allgemeine Grundsatz erfährt allerdings eine Einschränkung insoweit, als die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer – anders als in der deutschen AG – ihr Amt nur ehrenamtlich ausüben335335§ 110 Abs 3 Satz 1 ArbVG; siehe dazu Strasser, in Jabornegg/Strasser, AktG, 5. Aufl. 2010, §§ 98, 99 Rz 14.; das Gesetz gewährt ihnen lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Barauslagen336336§ 110 Abs 3 Satz 1 ArbVG.. Die Zahlung einer besonderen Vergütung für ihre Tätigkeit wäre nichtig337337 Jabornegg, in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG, 2006, § 110 Rz 223.. Zudem sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer auch ausgenommen von der Mitwirkung an den Entscheidungen des Aufsichtsrats über die Vergütung der Vorstandsmitglieder, sofern der Aufsichtsrat die Behandlung der Vergütung des Vorstands an einen Aufsichtsratsausschuss delegiert hat338338§ 110 Abs 3 Satz 1 ArbVG..

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