Sowohl in Österreich als auch in Deutschland ist der Aufsichtsrat in der AG eine obligatorische Einrichtung. Das Gesetz verlangt in beiden Ländern eine Mindestgröße von drei Mitgliedern. In Deutschland muss der Aufsichtsrat, soweit die Gesellschaft der Mitbestimmung der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz unterliegt, stets eine durch drei teilbare Mitgliederzahl haben. Hat die Gesellschaft einen nicht mitbestimmten Aufsichtsrat, ist sie in der Bestimmung der Aufsichtsratsgröße frei, dies gilt auch für die börsennotierte AG. Für die paritätische Mitbestimmung nach dem MitbestG oder der Montanmitbestimmung bestehen für die Aufsichtsratsgröße jeweils eigene Vorgaben. Für die AG in Österreich bestehen keine vergleichbaren zwingenden Vorgaben, sodass die Satzung auch etwas anderes vorsehen kann. Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in Deutschland auf 21 Mitglieder, in Österreich auf 20 Mitglieder begrenzt, wobei der Österreichische Corporate Governance Kodex empfiehlt, die Zahl von 10 Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner nicht zu überschreiten.