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II. Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsrats (Vetter)

Vetter2. AuflJuli 2016

A. Mitgliederzahl

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Sowohl in Österreich als auch in Deutschland ist der Aufsichtsrat in der AG eine obligatorische Einrichtung. Das Gesetz verlangt in beiden Ländern eine Mindestgröße von drei Mitgliedern88§ 86 Abs 1 Satz 1 öAktG, § 95 Abs 1 Satz 1 dAktG.. In Deutschland muss der Aufsichtsrat, soweit die Gesellschaft der Mitbestimmung der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz unterliegt, stets eine durch drei teilbare Mitgliederzahl haben99§ 95 Satz 3 dAktG.. Hat die Gesellschaft einen nicht mitbestimmten Aufsichtsrat, ist sie in der Bestimmung der Aufsichtsratsgröße frei, dies gilt auch für die börsennotierte AG. Für die paritätische Mitbestimmung nach dem MitbestG oder der Montanmitbestimmung1010Angesichts der nur noch geringen Zahl der vom Montan-Mitbestimmungsgesetz oder Nachfolgegesetzen erfassten Unternehmen wird auf diese Regelungen nicht näher eingegangen. bestehen für die Aufsichtsratsgröße jeweils eigene Vorgaben. Für die AG in Österreich bestehen keine vergleichbaren zwingenden Vorgaben, sodass die Satzung auch etwas anderes vorsehen kann1111 Kalss, in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG, 2. Aufl. 2012, § 86 Rz 6.. Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in Deutschland auf 21 Mitglieder1212§ 95 Abs 1 Satz 4 dAktG., in Österreich auf 20 Mitglieder begrenzt1313§ 86 Abs 1 Satz 2 öAktG., wobei der Österreichische Corporate Governance Kodex empfiehlt, die Zahl von 10 Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner nicht zu überschreiten1414C 52a Österreichischer Corporate Governance Kodex..

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