Aufsichtsrat
Genossenschaft
Der folgende Beitrag ist den Besonderheiten des Aufsichtsrates bei der Genossenschaft gewidmet. Wer sich mit diesen Besonderheiten beschäftigt, sollte dabei nicht aus den Augen verlieren, dass es auch Gemeinsamkeiten gibt und dass diese Gemeinsamkeiten weit überwiegen. Auch bei der Genossenschaft ist der Aufsichtsrat das Kontrollorgan und sowohl die Aufgaben1 als auch die Befugnisse2 und die innere Organisation3 entsprechen insbesondere seit dem Unternehmensrechtsänderungsgesetz 2008 fast vollständig dem, was man vom Kapitalgesellschaftsrecht her kennt. Dabei ist die Nähe zur GmbH größer als jene zur AG. Dies zeigt sich schon daran, dass der Aufsichtsrat nicht stets obligatorisch ist, sondern erst ab einer bestimmten Arbeitnehmerzahl4. Deutlich wird die Nähe zum GmbH-Recht aber auch dadurch, dass der Aufsichtsrat bei der Genossenschaft grundsätzlich nicht zur Bestellung des Vorstands und keinesfalls zur Feststellung des Jahresabschlusses berufen ist. Hier wird bei der Genossenschaft im Regelfall die Generalversammlung tätig. Anders als im österreichischen GmbH-Recht5 ist es allerdings möglich, dem Aufsichtsrat die Kompetenz zur Bestellung und Abberufung des Vorstandes zu übertragen (vgl § 15 GenG6).