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I. Vorweg zu den Gemeinsamkeiten (Dellinger)

Dellinger2. AuflJuli 2016

Aufsichtsrat

Genossenschaft

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Der folgende Beitrag ist den Besonderheiten des Aufsichtsrates bei der Genossenschaft gewidmet. Wer sich mit diesen Besonderheiten beschäftigt, sollte dabei nicht aus den Augen verlieren, dass es auch Gemeinsamkeiten gibt und dass diese Gemeinsamkeiten weit überwiegen. Auch bei der Genossenschaft ist der Aufsichtsrat das Kontrollorgan und sowohl die Aufgaben11Vgl die allgemeine Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung gemäß § 24e Abs 1 Satz 1 GenG, die besonders hervorgehobene Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses (der Jahresrechnung) und allfälliger Gewinnverteilungsvorschläge, zur Berichterstattung an die Generalversammlung gemäß § 24e Abs 4 GenG, die Pflicht zur Einberufung der Generalversammlung, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, gemäß § 24e Abs 5 GenG, die Vertretung der Genossenschaft gegenüber aktuellen Vorstandsmitgliedern – näher zu diesbezüglichen Abgrenzungsschwierigkeiten Binder/Lengauer in Dellinger, GenG2 § 25 Rz 2 ff – sowie den Katalog zustimmungspflichtiger Maßnahmen gemäß § 24e Abs 3 GenG. als auch die Befugnisse22Vgl neben dem vom Vorstand ausgehenden Berichtswesen mit der gewohnten Trias von Jahresberichten, Quartalsberichten und Sonderberichten gemäß § 22 Abs 3 GenG, die Möglichkeit von Anforderungsberichten des Aufsichtsrates gemäß § 24e Abs 1 GenG, wobei auch hier ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied einen solchen Bericht verlangen kann und damit jedenfalls dann durchdringt, wenn ein weiteres Aufsichtsratsmitglied dies unterstützt; vgl weiters das Recht des Aufsichtsrates, die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie ihren Vermögensstand, namentlich die Bestände an Geld, Wertpapieren und Waren einzusehen und zu prüfen (näher § 24e Abs 1 letzter Satz GenG). und die innere Organisation33Vgl dazu näher § 24c GenG, der im wesentlichen § 92 AktG nachgebildet ist (zu kleinen Unterschieden unten III. B); vgl. weiters § 24d GenG, der dem Vorbild des § 94 AktG im Wesentlichen folgt. entsprechen insbesondere seit dem Unternehmensrechtsänderungsgesetz 2008 fast vollständig dem, was man vom Kapitalgesellschaftsrecht her kennt. Dabei ist die Nähe zur GmbH größer als jene zur AG. Dies zeigt sich schon daran, dass der Aufsichtsrat nicht stets obligatorisch ist, sondern erst ab einer bestimmten Arbeitnehmerzahl44Vgl dazu näher unten III. A.. Deutlich wird die Nähe zum GmbH-Recht aber auch dadurch, dass der Aufsichtsrat bei der Genossenschaft grundsätzlich nicht zur Bestellung des Vorstands und keinesfalls zur Feststellung des Jahresabschlusses berufen ist. Hier wird bei der Genossenschaft im Regelfall die Generalversammlung tätig. Anders als im österreichischen GmbH-Recht55Dass die Bestellung des GmbH-Geschäftsführers nicht dem Aufsichtsrat übertragen werden kann, entspricht der österreichischen hM (zB Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht, Rz 4/149), wird aber insbesondere von Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 15 Rz 14 bestritten (§ 15 Abs 1 Satz 3 GmbHG sei nicht zwingend; ähnlich die deutsche hM). ist es allerdings möglich, dem Aufsichtsrat die Kompetenz zur Bestellung und Abberufung des Vorstandes zu übertragen (vgl § 15 GenG66Dazu näher Dellinger, ecolex 2007, 864.).

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