A. Struktur der Privatstiftung
Beirat
Privatstiftung
Besondere Bedeutung hat der Beirat in der Privatstiftung. In rund 2/3 aller Privatstiftungen besteht die satzungsmäßige Grundlage, einen Beirat einzurichten. Der Beirat erlangt nach dem Tod des Stifters oder jedenfalls des Hauptstifters besondere Bedeutung. Die Privatstiftung ist ein Rechtsträger, dem ein Vermögen mit besonderer Zweckwidmung zugeordnet ist. Die Privatstiftung hat keine Eigentümer, daher auch keine institutionell verankerte Gesellschafter- oder Eigentümerversammlung. Es fehlt daher der formal berechtigte Eigentümer oder eine Eigentümerversammlung. Somit fehlen das kontrollierende Auge und die kontrollierende Hand des Eigentümers.109