vorheriges Dokument
nächstes Dokument

XI. Der Beirat in der Privatstiftung (Kalss)

Kalss2. AuflJuli 2016

A. Struktur der Privatstiftung

Beirat

Privatstiftung

110
Besondere Bedeutung hat der Beirat in der Privatstiftung. In rund 2/3 aller Privatstiftungen besteht die satzungsmäßige Grundlage, einen Beirat einzurichten. Der Beirat erlangt nach dem Tod des Stifters oder jedenfalls des Hauptstifters besondere Bedeutung. Die Privatstiftung ist ein Rechtsträger, dem ein Vermögen mit besonderer Zweckwidmung zugeordnet ist. Die Privatstiftung hat keine Eigentümer, daher auch keine institutionell verankerte Gesellschafter- oder Eigentümerversammlung. Es fehlt daher der formal berechtigte Eigentümer oder eine Eigentümerversammlung. Somit fehlen das kontrollierende Auge und die kontrollierende Hand des Eigentümers.109109OGH 6 Ob 244/11t, ZFS 2012, 45; OGH 6 Ob 195/10k, JBl 2011, 321; OGH 6 Ob 82/11v, GesRZ 2011, 380; OGH 6 Ob 95/15m, GesRZ 2015, 333.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte