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V. Große Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Kalss/Wendt)

Kalss/Wendt2. AuflJuli 2016

Großer Versicherungsverein

35
In Österreich hat ein großer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (§ 35 VAG 2016) gemäß § 48 Abs 1 VAG 2016 (§ 43 Abs 1 VAG aF) einen Vorstand, einen Aufsichtsrat und als obsterstes Organ eine Mitgliederversammlung (Mitgliedervertretung) einzurichten. Der Aufsichtsrat ist somit zwingendes Organ eines großen Versicherungsvereins.

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