Aufsichtsvorsitzender
Versicherungsunternehmen
Der Aufsichtsrat einer
Versicherungsaktiengesellschaft wird in Österreich und Deutschland von der Hauptversammlung gewählt bzw es werden je nach Satzungsregelung die Mitglieder des Aufsichtsrats entsandt. In
Österreich wählt im
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nach § 50 Abs 1 VAG 2016 das oberste Organ die Mitglieder des Aufsichtsrats. Gemäß § 50 Abs 2 Satz 1 VAG 2016 gelten für die Wahl, die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat sowie die Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat aktienrechtliche Bestimmungen sinngemäß (Rz 36). Gemäß § 11 Abs 1 VAG aF waren die Wahl neuer Mitglieder des Aufsichtsrats und das Ausscheiden von gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats vom Versicherungsunternehmen der FMA unverzüglich anzuzeigen. Eine solche Anzeigepflicht ist nunmehr in § 123 Abs 3 VAG 2016 vorgesehen. Zu beachten ist, dass die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 317 Abs 1 Z 11 VAG 2016 als Verwaltungsübertretung von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60.000 EUR bestraft werden kann. Die FMA hat nach § 317 Abs 3 VAG 2016 jedoch
<i>Kalss/Wendt</i> in <i>Kalss/Kunz</i> (Hrsg), Handbuch für den Aufsichtsrat<sup>Aufl. 2</sup> (2016) Vorsitzender des Aufsichtsrats, Seite 1290 Seite 1290
von einem Verwaltungsstrafverfahren abzusehen, wenn die Anzeige nachgeholt wurde, bevor die Aufsichtsbehörde Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat. § 85 Abs 2 VAG 2016 sieht eine entsprechende Anzeigepflicht vor. Die Regelung betrifft ausschließlich kleine Versicherungsunternehmen. Dies sind nach § 5 Z 3 VAG 2016 Unternehmen mit Sitz im Inland, die den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben und die kumulativen Voraussetzungen des § 83 Abs 1 VAG 2016 erfüllen, insbesondere nicht mehr als fünf Millionen Euro jährlich verrechnete und abgegrenzte Prämien in der direkten Gesamtrechnung ausweisen. In § 317 VAG 2016 wird § 85 Abs 2 VAG 2016 nicht erwähnt. Die Anzeigepflicht trifft als Vertretungsorgan des Versicherungsunternehmens den Vorstand. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats wird vom Gesamtgremium des Aufsichtsrats gewählt (
Herbst Rz 35/36 ff). Die Wahl und das Ausscheiden des Vorsitzenden des Aufsichtsrats sind ebenfalls anzuzeigen, vgl § 123 Abs 4 VAG 2016. Wie bei einer Verletzung der Anzeigepflicht nach § 123 Abs 3 VAG 2016 kann die Nichtanzeige auch in diesem Fall mit einer Geldstrafe in Höhe von 60.000 EUR geahndet werden, vgl § 317 Abs 1 Z 12 VAG 2016. Es gilt jedoch § 317 Abs 3 VAG 2016. Zu beachten ist ferner § 248 VAG 2016, der festlegt, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA unverzüglich – längstens binnen sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres – eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung vorzulegen haben, welche die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrat bzw des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren zum Gegenstand hatte. In Deutschland haben Versicherungsunternehmen gemäß § 9 Abs 4 Z 1 a) dVAG 2016 mit dem Antrag auf Erlaubnis zur Geschäftstätigkeit auch Angaben einzureichen, die für die Beurteilung der in § 24 dVAG 2016 genannten Qualifikationsvoraussetzungen (vgl Rz 14) wesentlich sind; dies gilt auch in Bezug auf die Mitglieder des Aufsichtsrats, weil sie „weitere Schlüsselaufgaben“ gem. § 24 dVAG 2016 wahrnehmen. Sollten Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 24 dVAG 2016 nicht erfüllen, kann die Erlaubnis versagt werden, vgl § 11 Abs 1 Z 2 dVAG 2016. Der Aufsichtsbehörde ist gemäß § 47 Abs 1 Z 1 dVAG 2016 die Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss ebenfalls Angaben zu Tatsachen enthalten, die für die Beurteilung der Qualifikation (§ 24 Abs 1 dVAG 2016) wesentlich sind (Rz 14). Gleiches gilt nach § 47 Abs 1 Z 2 dVAG 2016 im Falle des Ausscheidens.