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II. Das Kreditgeschäft (Oppitz)

Oppitz2. AuflJuli 2016

A. Bankwesenrechtliche Einordnung

Kredit

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Das Kreditgeschäft selbst ist im BWG – gleich einer Reihe von Katalogtatbeständen – nur skizzenhaft umschrieben1010Näheres samt Nachweisen bei Oppitz in Chini/Oppitz, BWG § 1 Rz 13 ff., nämlich als „Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen“ (§ 1 Abs 1 Z 3 BWG). Sachdarlehen sind nicht einschlägig1111Vgl nur Oppitz in Chini/Oppitz, BWG § 1 Rz 14..

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