Kredit
Das
Kreditgeschäft selbst ist im BWG – gleich einer Reihe von Katalogtatbeständen – nur skizzenhaft umschrieben, nämlich als „Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen“ (§ 1 Abs 1 Z 3 BWG). Sachdarlehen sind nicht einschlägig.