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VI. Interne Revision (§ 42 BWG) (Herbst)

Herbst2. AuflJuli 2016

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Kreditinstitute haben gemäß § 42 BWG eine interne Revision einzurichten, die ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Unternehmens dient. Die interne Revision hat primär die Funktions- und Leistungsfähigkeit des internen Kontrollsystems sowie der Führungsinstrumente zu beurteilen und zu deren Weiterentwicklung beizutragen.180180Vgl Warncke, Prüfungsausschuss und Corporate Governance, 303. Die interne Revision ist nicht zu verwechseln mit dem (Bank-)Controlling, dass als integriertes Managementkonzept aus Planung und Kontrolle zu interpretieren ist, welches neben eben dieser Planungs- und Kontrollfunktion auch noch die Informations-, Koordinations- und Leistungsbemessungsfunktion umfasst.181181 Fritzel, in Hölscher/Altenhain, 180.

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