Sind Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft börsenotiert und plant der
Erwerbsinteressent (Bieter) vom Verkäufer (Altaktionär) eine wesentliche Beteiligung (Paketerwerb) an der Zielgesellschaft zu erwerben, sind die Vorschriften des Übernahmegesetzes (
ÜbG) einzuhalten, sofern es auch zu einem öffentlichen Angebot kommt (vgl
Hlawati/
Wilfling Rz 32/40 ff). Bei Kontrollerlangung wird ein
<i>Hödl</i> in <i>Kalss/Kunz</i> (Hrsg), Handbuch für den Aufsichtsrat<sup>Aufl. 2</sup> (2016) Übernahmerechtliche Besonderheiten bei börsenotierten Gesellschaften, Seite 1130 Seite 1130
Pflichtangebot in Bezug auf die börsenotierten Wertpapiere zwingend ausgelöst, auch wenn die transaktionsrelevanten Aktien vielleicht gar nicht börsenotiert sind (bzw ist parallel zum Paketerwerb gegenüber den übrigen Inhabern der börsenotierten Wertpapiere ein freiwilliges Angebot auf Kontrollerlangung zu legen). Im Folgenden werden die bei Planung und Durchführung des Paketerwerbs einzuhaltenden
übernahmerechtlichen Geheimhaltungs- und Offenlegungspflichten dargestellt.