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VI. Übernahmerechtliche Besonderheiten bei börsenotierten Gesellschaften (Hödl)

Hödl2. AuflJuli 2016

A. Geheimhaltungs- und Offenlegungspflichten.

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Sind Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft börsenotiert191191Ist die Zielgesellschaft mindestens mit einer Wertpapiergattung (Wertpapier mit einer Gewinn- oder einer Abwicklungsbeteiligung) an der Wiener Börse zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen, kommt es zur Anwendung des ÜbG, auch wenn die M&A transaktionsrelevanten Aktien vielleicht gar nicht börsenotiert sind; zum Beteiligungspapier-Begriff, Diregger/Kalss/Winner, Übernahmerecht2 Rz 36 ff. und plant der Erwerbsinteressent (Bieter) vom Verkäufer (Altaktionär) eine wesentliche Beteiligung (Paketerwerb) an der Zielgesellschaft zu erwerben, sind die Vorschriften des Übernahmegesetzes ( ÜbG) einzuhalten, sofern es auch zu einem öffentlichen Angebot kommt (vgl Hlawati/Wilfling Rz 32/40 ff). Bei Kontrollerlangung wird ein

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Pflichtangebot in Bezug auf die börsenotierten Wertpapiere zwingend ausgelöst, auch wenn die transaktionsrelevanten Aktien vielleicht gar nicht börsenotiert sind (bzw ist parallel zum Paketerwerb gegenüber den übrigen Inhabern der börsenotierten Wertpapiere ein freiwilliges Angebot auf Kontrollerlangung zu legen). Im Folgenden werden die bei Planung und Durchführung des Paketerwerbs einzuhaltenden übernahmerechtlichen Geheimhaltungs- und Offenlegungspflichten dargestellt.192192Nicht eingegangen wird auf die darüber hinausgehenden übernahmerechtlichen Rechte und Pflichten des Bieters, des Altaktionärs und der Zielgesellschaft im Zusammenhang mit einem allenfalls durch den Paketerwerb bei Kontrollerlangung ausgelösten öffentlichen Pflichtangebot (bzw im Zusammenhang mit einem parallel zum Paketerwerb gestarteten freiwilligen Angebot auf Kontrollerlangung).

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