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V. Kriseninduzierte Interessenkonflikte einzelner Aufsichtsratsmitglieder (Kalss/Wendt)

Kalss/Wendt2. AuflJuli 2016

Interessenkonflikt

Krise

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Jedes Aufsichtsratsmitglied unterliegt der organschaftlichen Treuepflicht ( Schauer Rz 45/13).4646 Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht Rz 3/570. Eine entsprechende Verpflichtung findet sich auch im ÖGCK (C-Regel 44). Diese verpflichtet – konkretisiert durch eine in § 99 AktG enthaltene Verweisung auf § 84 AktG – zur Verschwiegenheit.4747 Krebs, Interessenkonflikte 73; Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht Rz 3/402, 3/571. Da das Aufsichtsratsamt klassischerweise als Nebenamt ausgeübt wird4848OGH 26.2.2002, 1 Ob 144/01k GesRZ 2002, 86, vgl zudem Fischer in GS Duden 55 (56); Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 86 Rz 66, 67; Kittel, Handbuch 122 f; Nitsche in FS Krejci 751 (768); Oberhofer, Unabhängigkeit 206; Krebs, Interessenkonflikte 11 f; Wenger, RWZ 2002, 1 (1). und das Aufsichtsratsmitglied folglich hauptberuflich einem anderen Unternehmen angehört, treten konzeptionsimmanente Interessenkonflikte auf (Frotz/Schörghofer Rz 25/1).4949 Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht Rz 3/392. Besonders die folgenden Konstellationen sind konfliktbeladen: (1.) Verträge mit der Gesellschaft, (2.) Rechtsstreitigkeiten mit der Gesellschaft, (3.) Konflikte der Arbeitnehmervertreter, (4.) Konflikte von Vertretern öffentlicher Einrichtungen, (5.) Übernahmen, (6.) Konflikte im Konzern sowie (7.) Bankenvertreter im Aufsichtsrat.5050 Schönbacher, Haftung 123. Gerade die letztgenannte Fallgruppe kann in der Unternehmenskrise

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Brisanz zeigen:5151S Koziol in FS Frotz 351 ff; Kittel, Handbuch 125; Lutter, RdW 1987, 314 ff; Lutter, ZHR 1981, 224; Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten6 § 12 Rz 915 ff; Werner, ZHR 1981, 252 ff. Zunächst ist ein Bankenvertreter im Aufsichtsrat angehalten, mit besonderer Sorgfalt die Liquidität der Gesellschaft und ihre Ertragslage zu prüfen und das Gesamtgremium vor dem Hintergrund seiner beruflichen Erfahrung frühzeitig auf drohende Gefahren hinzuweisen (vgl Kalss/Schimka Rz 2/100; Schauer Rz 45/24).5252 Lutter, RdW 1987, 315.

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