Interessenkonflikt
Krise
Jedes Aufsichtsratsmitglied unterliegt der organschaftlichen Treuepflicht ( Schauer Rz 45/13).46 Diese verpflichtet – konkretisiert durch eine in § 99 AktG enthaltene Verweisung auf § 84 AktG – zur Verschwiegenheit.47 Da das Aufsichtsratsamt klassischerweise als Nebenamt ausgeübt wird48 und das Aufsichtsratsmitglied folglich hauptberuflich einem anderen Unternehmen angehört, treten konzeptionsimmanente Interessenkonflikte auf (Frotz/Schörghofer Rz 25/1).49 Besonders die folgenden Konstellationen sind konfliktbeladen: (1.) Verträge mit der Gesellschaft, (2.) Rechtsstreitigkeiten mit der Gesellschaft, (3.) Konflikte der Arbeitnehmervertreter, (4.) Konflikte von Vertretern öffentlicher Einrichtungen, (5.) Übernahmen, (6.) Konflikte im Konzern sowie (7.) Bankenvertreter im Aufsichtsrat.50 Gerade die letztgenannte Fallgruppe kann in der UnternehmenskriseSeite 1010