Notwendiger Bestandteil des Risikomanagements ist ein Berichtswesen an den Aufsichtsrat: Gemäß § 81 AktG hat der Vorstand dem Aufsichtsrat die Jahres- und Quartalsberichte zu übermitteln.6 Im Jahresbericht sind jene Planrechnungen zu erstellen, die die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage prognostizieren, deren (Nicht-)Einhaltung mittels eines Plan-Ist-Abgleichs wiederum in den Quartalsberichten darzulegen ist (siehe Kalss Rz 26/66).7