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III. Berichtspflichten des Vorstands (Kalss/Wendt)

Kalss/Wendt2. AuflJuli 2016

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Notwendiger Bestandteil des Risikomanagements ist ein Berichtswesen an den Aufsichtsrat: Gemäß § 81 AktG hat der Vorstand dem Aufsichtsrat die Jahres- und Quartalsberichte zu übermitteln.66 Strasser, in Jabornegg/Strasser, Komm AktG § 77-84 Rz. 4. Im Jahresbericht sind jene Planrechnungen zu erstellen, die die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage prognostizieren, deren (Nicht-)Einhaltung mittels eines Plan-Ist-Abgleichs wiederum in den Quartalsberichten darzulegen ist (siehe Kalss Rz 26/66).77 Viehböck/Linder, SWK 2009, 1269, 1271; Nowotny, in Doralt/Nowotny/Kalss, Komm AktG, § 81 Rz 5; Karollus/Huemer, Fortbestehungsprognose 105.

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