Wird ein Ausschuss mit einzelnen spezifischen Aufgaben betraut, so führt deren Erledigung zur automatischen Auflösung des Ausschusses (Zweckerledigung).365 Der Gesamtaufsichtsrat hat ferner das aus der ihm zukommenden Organisationsautonomie (vgl Rz 5) entspringende Recht einen Ausschuss jederzeit beschlussmäßig aufzulösen.366 Die Auflösungsbeschluss bedarf – wie der Einsetzungsbeschluss (vgl Rz 12) – der einfachen Mehrheit im Plenum.367 Strengere Voraussetzungen können in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats, nicht aber durch den Satzungsgeber vorgesehen werden (vgl Rz 7). Die Auflösung von gesetzlich zwingend einzurichtenden Ausschüssen ist unzulässig. Eine Selbstauflösungskompetenz kommt dem Ausschuss nicht zu.368304 Zur Möglichkeit des Plenums jederzeit in die Befugnisse eines Ausschusses eingreifen zu können vgl Rz 58.