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VII. Auflösung (Schimka)

Schimka2. AuflJuli 2016

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Wird ein Ausschuss mit einzelnen spezifischen Aufgaben betraut, so führt deren Erledigung zur automatischen Auflösung des Ausschusses (Zweckerledigung).365365 Habersack in MünchKommAktG4 § 107 Rz 170; Hopt/Roth in GroßKommAktG4 § 107 Rz 353; Gittermann in Semler/v Schenck, ARHdb4 § 6 Rz 110. Der Gesamtaufsichtsrat hat ferner das aus der ihm zukommenden Organisationsautonomie (vgl Rz 5) entspringende Recht einen Ausschuss jederzeit beschlussmäßig aufzulösen.366366 Habersack in MünchKommAktG4 § 107 Rz 170; Hopt/Roth in GroßKommAktG4 § 107 Rz 353; Gittermann in Semler/v Schenck, ARHdb4 § 6 Rz 112. Die Auflösungsbeschluss bedarf – wie der Einsetzungsbeschluss (vgl Rz 12) – der einfachen Mehrheit im Plenum.367367BGH II ZR 33/83, BGHZ 89, 55 f; Habersack in MünchKommAktG4 § 107 Rz 170; Hopt/Roth in GroßKommAktG4 § 107 Rz 353. Strengere Voraussetzungen können in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats, nicht aber durch den Satzungsgeber vorgesehen werden (vgl Rz 7). Die Auflösung von gesetzlich zwingend einzurichtenden Ausschüssen ist unzulässig. Eine Selbstauflösungskompetenz kommt dem Ausschuss nicht zu.368368 Habersack in MünchKommAktG4 § 107 Rz 170; Hopt/Roth in GroßKommAktG4 § 107 Rz 353.304 Zur Möglichkeit des Plenums jederzeit in die Befugnisse eines Ausschusses eingreifen zu können vgl Rz 58.

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