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V. Aufgaben (Schimka)

Schimka2. AuflJuli 2016

A. Arten der Aufgabenwahrnehmung

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Nach dem Wortlaut des § 92 Abs 4 AktG können Ausschüsse einerseits zur Verhandlungs- und Beschlussvorbereitung oder andererseits zur Überwachung der Beschlussausführung eingerichtet werden. Obwohl das Gesetz die Möglichkeit der Übertragung von Entscheidungsbefugnissen nicht ausdrücklich anführt, ist im Einklang mit der hM266266OGH 2 Ob 500/52, 2 Ob 501/52, SZ 25/187; Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 92 Rz 171; Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG5 §§ 92 bis 94 Rz 75; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 30g Rz 22; Rauter in Straube, GmbHG § 30g Rz 189; Wünsch, GmbHG § 30g Rz 69 f. davon auszugehen, dass Ausschüssen Beschlussgegenstände zur Entscheidung anstelle des Plenums übertragen werden können. Der Gesetzgeber normiert im durch das URÄG 2008 neu implementierten § 24c Abs 5 GenG nämlich ausdrücklich, dass ein Aufsichtsratsausschuss selbst Beschlüsse fassen kann. Ausweislich der Materialen soll durch diese Bestimmung die auch im Aktienrecht anerkannte Möglichkeit zur Einrichtung entscheidungsbefugter Ausschüsse klargestellt werden.267267ErlRV 467 BlgNR 23. GP 42 (URÄG 2008). Vorbehaltlich eines Änderungs- bzw Aufhebungsbeschlusses des Gesamtaufsichtsrats (vgl Rz 58) gelten die von einem mit Entscheidungskompetenz ausgestatteten Ausschuss gefassten Beschlüsse als solche des Gesamtaufsichtsrats.268268 Habersack in MünchKommAktG4 § 107 Rz 93, 94, 158, 163; Hopt/Roth in GroßKommAktG4 § 107 Rz 363. Die Übertagung von Entscheidungskompetenzen auf Ausschüsse ist aber nur eingeschränkt möglich. Bestimmte Angelegenheiten müssen durch das Plenum entschieden werden (Delegationsverbote; vgl Rz 60). Über die Zuständigkeitsverteilung entscheidet stets der Gesamtaufsichtsrat.269269 Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 92 Rz 172; Rauter in Straube, GmbHG § 30g Rz 191; jeweils mwN. Diese ist im Rahmen der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats oder beschlussmäßig genau

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umrissen und gegenständlich fixiert festzulegen.270270Vgl Hopt/Roth in GroßKommAktG4 § 107 Rz 357 mwN; Vgl ferner Z 6.2 EU-Empfehlung. Gemäß C-Regel 34 ÖCGK hat die Zuständigkeitsverteilung stets in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats zu erfolgen. Die Entscheidung eines beschlusskompetenten Ausschusses hat dieser nach seinem eigenen Ermessen zu treffen, wobei bei der Beschlussfassung der Willen des Gesamtorgans zu berücksichtigen ist.271271 Rauter in Straube, GmbHG § 30g Rz 241; Hopt/Roth in GroßKommAktG4 § 107 Rz 367, 375. Zeichnen sich Widersprüche ab, so muss dem Plenum Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden.272272 Rauter in Straube, GmbHG § 30g Rz 241; Hopt/Roth in GroßKommAktG4 § 107 Rz 375 mwN. Eine Entscheidung eines Ausschusses gegen den ausdrücklichen Willen des Gesamtaufsichtsrats ist unzulässig.273273 Semler, AG 1988, 62; einschränkend Hopt/Roth in GroßKommAktG4 § 107 Rz 375 mwN.

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