A. Arten der Aufgabenwahrnehmung
Nach dem Wortlaut des § 92 Abs 4 AktG können Ausschüsse einerseits zur Verhandlungs- und Beschlussvorbereitung oder andererseits zur Überwachung der Beschlussausführung eingerichtet werden. Obwohl das Gesetz die Möglichkeit der Übertragung von Entscheidungsbefugnissen nicht ausdrücklich anführt, ist im Einklang mit der hM266 davon auszugehen, dass Ausschüssen Beschlussgegenstände zur Entscheidung anstelle des Plenums übertragen werden können. Der Gesetzgeber normiert im durch das URÄG 2008 neu implementierten § 24c Abs 5 GenG nämlich ausdrücklich, dass ein Aufsichtsratsausschuss selbst Beschlüsse fassen kann. Ausweislich der Materialen soll durch diese Bestimmung die auch im Aktienrecht anerkannte Möglichkeit zur Einrichtung entscheidungsbefugter Ausschüsse klargestellt werden.267 Vorbehaltlich eines Änderungs- bzw Aufhebungsbeschlusses des Gesamtaufsichtsrats (vgl Rz 58) gelten die von einem mit Entscheidungskompetenz ausgestatteten Ausschuss gefassten Beschlüsse als solche des Gesamtaufsichtsrats.268 Die Übertagung von Entscheidungskompetenzen auf Ausschüsse ist aber nur eingeschränkt möglich. Bestimmte Angelegenheiten müssen durch das Plenum entschieden werden (Delegationsverbote; vgl Rz 60). Über die Zuständigkeitsverteilung entscheidet stets der Gesamtaufsichtsrat.269 Diese ist im Rahmen der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats oder beschlussmäßig genauSeite 959