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II. Bildung (Schimka)

Schimka2. AuflJuli 2016

A. Zuständigkeit

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Gem § 92 Abs 4 Satz 1 AktG ist ausschließlich der Aufsichtsrat befugt, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden und zu besetzen.2020Vgl Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 92 Rz 153; BGH II ZR 123/81, BGHZ 83, 106; BGH II ZR 89/92, BGHZ 122, 342; Hopt/Roth in GroßKommAktG4 § 107 Rz 242 mwN. Aus dieser Bestimmung ergibt sich der Grundsatz der Organisationsautonomie des Aufsichtsrates, wonach allein der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßen Ermessen beurteilen kann und soll, wie er seine Arbeit zweckmäßigerweise einrichtet, um seine gesetzlichen Funktionen und seiner Allgemeinverantwortung am besten gerecht zu werden, inwieweit er deshalb seine Aufgaben im Plenum erledigen oder eine Ausschuss übertragen will und welche Personen aus seiner Mitte ihm aus sachlichen Gründen jeweils dazu berufen erscheinen, in einem solchen Ausschuss mitzuwirken.2121Vgl BGH II ZR 123/81, BGHZ 83, 106; vgl ferner Habersack in MünchKommAktG4 § 107 Rz 93. Dem Aufsichtsrat kommt somit bei der Bestellung und Organisation von Aufsichtsratsausschüssen umfassende, autonome Gestaltungsfreiheit zu.2222Vgl BGH II ZR 123/81, BGHZ 83, 106; BGH II ZR 89/92, BGHZ 122, 342; Hopt/Roth in GroßKommAktG4 § 107 Rz 242; vgl auch Z 7 EU-Empfehlung. Er ist damit grundsätzlich frei in der Beurteilung, ob er überhaupt Ausschüsse bilden will und in welcher Anzahl, Größe bzw personellen Zusammensetzung diese eingerichtet werden sollen.2323Vgl Erwägungsgrund 10 EU-Empfehlung. Außerdem liegt es grundsätzlich in seiner Hand, welche Aufgaben er einem Ausschuss übertragen will.2424Vgl S. von Westphalen, Derivatgeschäfte 282 f. Der Organisationsautonomie entspricht ferner das Recht zum jederzeitigen Eingriff in die Befugnisse eines Ausschusses (vgl Rz 58). Die Organisationsautonomie obliegt dem Plenum.2525Vgl Hopt/Roth in GroßKommAktG4 § 107 Rz 242; Hoffmann/Preu, Der Aufsichtsrat5 Rz 153. Ihr kann mittels ad-hoc-Beschlusses oder Geschäftsordnungsregelung (vgl Rz 10) Ausdruck verliehen werden.

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