Gem § 92 Abs 4 Satz 1 AktG ist ausschließlich der Aufsichtsrat befugt, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden und zu besetzen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich der Grundsatz der Organisationsautonomie des Aufsichtsrates, wonach allein der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßen Ermessen beurteilen kann und soll, wie er seine Arbeit zweckmäßigerweise einrichtet, um seine gesetzlichen Funktionen und seiner Allgemeinverantwortung am besten gerecht zu werden, inwieweit er deshalb seine Aufgaben im Plenum erledigen oder eine Ausschuss übertragen will und welche Personen aus seiner Mitte ihm aus sachlichen Gründen jeweils dazu berufen erscheinen, in einem solchen Ausschuss mitzuwirken. Dem Aufsichtsrat kommt somit bei der Bestellung und Organisation von Aufsichtsratsausschüssen umfassende, autonome Gestaltungsfreiheit zu. Er ist damit grundsätzlich frei in der Beurteilung, ob er überhaupt Ausschüsse bilden will und in welcher Anzahl, Größe bzw personellen Zusammensetzung diese eingerichtet werden sollen. Außerdem liegt es grundsätzlich in seiner Hand, welche Aufgaben er einem Ausschuss übertragen will. Der Organisationsautonomie entspricht ferner das Recht zum jederzeitigen Eingriff in die Befugnisse eines Ausschusses (vgl Rz 58). Die Organisationsautonomie obliegt dem Plenum. Ihr kann mittels
ad-hoc-Beschlusses oder Geschäftsordnungsregelung (vgl Rz 10) Ausdruck verliehen werden.