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II. Rahmenbedingungen des AR-Vorsitzes (Chini/Reiner)

Chini/Reiner2. AuflJuli 2016

A. Allgemeines

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Während in der Aktiengesellschaft in jedem Fall zwingend ein AR einzurichten ist99Vgl § 86 Abs 1 AktG., ist dies bei der GmbH1010Vgl § 29 GmbHG. und der Genossenschaft1111Vgl § 24 Abs 1 GenG. nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen der Fall; in beiden Fällen kann und wird jedoch häufig freiwillig ein Aufsichtsorgan eingerichtet. Neben rechtsformspezifischen Normen greifen auch andere Gesetzesbestimmungen in das rechtliche Gefüge rund um den AR und seinen Vorsitz ein. Zu nennen sind hier beispielsweise die Bestimmungen des Bankwesengesetzes (BWG) oder auch des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG). Hinzukommen europäische Bestimmungen, wie die CRD IV-Richtlinie (RL 2013/36/EU ).1212Vgl Wachter, ÖBA 2015, 96. Wie vielfach dargestellt, haben sich jedoch viele der heutigen Kompetenzen des AR-Vorsitzenden aus der Praxis und weniger aus gesetzlichen Ermächtigungen entwickelt.1313Vgl Saxinger/Helml in Kalss/Kunz, Handbuch Aufsichtsrat1, § 20 Rz 5.

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