Während in der Aktiengesellschaft in jedem Fall zwingend ein AR einzurichten ist, ist dies bei der GmbH und der Genossenschaft nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen der Fall; in beiden Fällen kann und wird jedoch häufig freiwillig ein Aufsichtsorgan eingerichtet. Neben rechtsformspezifischen Normen greifen auch andere Gesetzesbestimmungen in das rechtliche Gefüge rund um den AR und seinen Vorsitz ein. Zu nennen sind hier beispielsweise die Bestimmungen des Bankwesengesetzes (BWG) oder auch des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG). Hinzukommen europäische Bestimmungen, wie die CRD IV-Richtlinie (
RL 2013/36/EU ). Wie vielfach dargestellt, haben sich jedoch viele der heutigen Kompetenzen des AR-Vorsitzenden aus der Praxis und weniger aus gesetzlichen Ermächtigungen entwickelt.