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XI. Information nach außen (Kalss)

Kalss2. AuflJuli 2016

Außenverhältnis

Information

137
Grundsatz – Vorstand: Der Vorstand ist Leitungsorgan und damit auch zur Vertretung der Gesellschaft befugt und hat daher auch gegenüber Außenstehenden und der Öffentlichkeit zu kommunizieren. Die Aufsichtsratsmitglieder haben hingegen nach außen keine Informationen an die Öffentlichkeit zu geben.

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