Zunächst ist im Zusammenhang mit dem Begriff „Bilanzlesen“ die Frage zu klären, welche Posten inhaltlich in einem Jahresabschluss zahlenmäßig abgebildet werden. Entsprechend der Bestimmung des § 196 Abs 1 UGB hat der Jahresabschluss alle Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge des Unternehmens zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Aber abgesehen von der Frage, welche Posten grundsätzlich in einem Jahresabschluss abgebildet werden, ist es auch wichtig zu verstehen, mit welchem Wert diese Abbildung erfolgt. „Bilanzlesen“ heißt daher unter anderem, sich mit Fragen des Bilanzansatzes und der Bewertung auseinander zu setzen, wobei es sowohl im Rahmen des Bilanzansatzes wie der Bewertung zahlreiche Wahlrechte gibt, deren gezielte Ausübung man unter dem Begriff der Bilanzpolitik zusammenfassen kann.