Die Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats für Vereinbarungen des Aufsichtsratsmitglieds mit der Gesellschaft stellt einen maßgeblichen Pfeiler im Regime der Bewältigung von Interessenkonflikten von Organmitgliedern einer Gesellschaft dar. Es greift einen wichtigen Ausschnitt aus einer umfassenden Interessenskonfliktproblematik heraus. Der praktische Umgang mit § 95 Abs 5 Z 12 AktG verlangt eine sorgfältige Dokumentation, insbesondere auch eine stete Abwägung des Interesses der Gesellschaft und möglicher Nachteile aus der Verfangenheit in Interessenkonflikten. Die Beratungsgeschäfte und sonstigen Leistungen der Aufsichtsratsmitglieder an die Gesellschaft sind nicht verboten, sondern unterliegen Dokumentations- und Zustimmungspflichten, um Interessenkonflikte und Befangenheit offenzulegen und dennoch eine ordnungsgemäße und interessengerechte Willensbildung im Aufsichtsrat zu sichern sowie verdeckte Zuwendungen zu vermeiden. Die Vornahme von Geschäften des Aufsichtsratsmitglieds mit der Gesellschaft kann dazu führen, dass das Aufsichtsratsmitglied nicht mehr unabhängig im Sinn von P 53 des Corporate Governance Kodex ist (vgl Kalss Rz 3/12 f).
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