(1) Folgende Geschäfte und Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates:Investitionen/Desinvestitionender Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Beteiligungen (einschließlich der Erhöhung bestehender Beteiligungen), die Gründung von Tochterunternehmen im Sinne des § 189a Z 7 UGB (kurz „Tochterunternehmen“) (einschließlich der Beschlussfassung über Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen und die Ausgabe von Wandel- oder Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten bei Tochterunternehmen), der Abschluss von stillen Gesellschaftsverträgen, Zusammenschlüsse und Umgründungen im weiteren Sinn sowie der Erwerb, die Veräußerung, die Verpachtung, die Belastung und die Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen, durch die Gesellschaft selbst oder ihre Tochterunternehmen;