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X. Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstands/der Geschäftsführer (Frotz/Schörghofer)

Frotz/Schörghofer2. AuflJuli 2016

Vertretung

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Nach § 74 Abs 1 AktG ist der Vorstand der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einem Beschluss der Hauptversammlung nach § 103 AktG ergeben. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam (§ 74 Abs 2 AktG).7373Vgl näher zu dieser Bestimmung nur Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG5 §§ 71-74 Rz 56 ff mwN.

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