A. Nichtige Einberufung und sonstige Nichtigkeitsgründe
Fehlerhafte Bestellung
Fehlerhafter Beschluss
Liegt ein allgemeiner Nichtigkeitsgrund nach § 199 Abs 1 AktG vor, so ist auch ein entsprechender HV-Beschluss nichtig. Die Nichtigkeit kann von jedem geltend gemacht werden; Aktionären und Mitgliedern des Aufsichtsrats und des Vorstands steht dafür die Nichtigkeitsklage nach § 201 AktG offen.242 Denkbar sind bei der Wahl des Aufsichtsrats insbesondere folgende Nichtigkeitsgründe: