Aufsichtsratswahl
Hauptversammlung
Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt (§ 87 Abs 1 AktG). In der Regel wird die Hauptversammlung durch den
Vor<i>Doralt</i> in <i>Kalss/Kunz</i> (Hrsg), Handbuch für den Aufsichtsrat<sup>Aufl. 2</sup> (2016) Wahl durch HV-Beschluss bei der (börsenotierten und nicht-börsenotierten) AG, Seite 216 Seite 216
stand einberufen (§ 104 Abs 1 und § 105 Abs 1 AktG). Die Hauptversammlung kann aber auch durch den
Aufsichtsrat (oder andere, insb aufgrund der Satzung Berechtigte) einberufen werden. Eine
Minderheit von Aktionären, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals erreichen, kann auch schriftlich (§ 13 Abs 2 AktG) die Einberufung verlangen. Die Satzung kann dieses Recht an eine weniger strenge Form oder an den Besitzer eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen; die Antragsteller müssen allerdings seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein und die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten (näher § 105 Abs 3 und 4 AktG).