vorheriges Dokument
nächstes Dokument

II. Wahl durch HV-Beschluss bei der (börsenotierten und nicht-börsenotierten) AG (Doralt)

Doralt2. AuflJuli 2016

A. Einberufung der HV

Aufsichtsratswahl

Hauptversammlung

14
Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt (§ 87 Abs 1 AktG). In der Regel wird die Hauptversammlung durch den Vor

Seite 216

stand
einberufen (§ 104 Abs 1 und § 105 Abs 1 AktG). Die Hauptversammlung kann aber auch durch den Aufsichtsrat 1212Zum Sonderfall der Einberufung durch den Aufsichtsrat nach AktRÄG siehe nur Brix, Hauptversammlung (2009), Rz 155 ff (§ 95 Abs 4 AktG). (oder andere, insb aufgrund der Satzung Berechtigte)1313Vgl Brix, Hauptversammlung (2009), Rz 161 f. einberufen werden. Eine Minderheit von Aktionären, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals erreichen, kann auch schriftlich (§ 13 Abs 2 AktG) die Einberufung verlangen. Die Satzung kann dieses Recht an eine weniger strenge Form oder an den Besitzer eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen; die Antragsteller müssen allerdings seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein und die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten (näher § 105 Abs 3 und 4 AktG).1414Siehe auch Brix, Hauptversammlung (2009), Rz 163 ff; Pucher/Zwick, RdW 2009/208, 259 sowie unten FN 22.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte