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J. Vollzug der Untersuchungshaft

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

Vollzug der Untersuchungshaft

743
Die Regelungen über den Vollzug der Untersuchungshaft richten sich an die Justizanstalt. Allerdings haben in manchen Bereichen die StA und/oder das Gericht Anhörungs- oder Entscheidungsrechte.

Der Begriff „Justizanstalt“ ist als Überbegriff zu verstehen, der neben den Justizanstalten bei den Landesgerichten darüber hinaus nicht nur Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 StGB) und Anstalten für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (§ 22 StGB), sondern als gedankliche Alternative auch geeignete öffentliche Krankenanstalten iS des § 71 StVG umfasst.979979ErläutRV 181 BlgNR 25. GP 17.

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