Vollzug der Untersuchungshaft
Die Regelungen über den Vollzug der Untersuchungshaft richten sich an die Justizanstalt. Allerdings haben in manchen Bereichen die StA und/oder das Gericht Anhörungs- oder Entscheidungsrechte.Der Begriff „Justizanstalt“ ist als Überbegriff zu verstehen, der neben den Justizanstalten bei den Landesgerichten darüber hinaus nicht nur Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 StGB) und Anstalten für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (§ 22 StGB), sondern als gedankliche Alternative auch geeignete öffentliche Krankenanstalten iS des § 71 StVG umfasst.979