§ 175
Haftverhandlung
Vor Ablauf jedweder Haftfrist ist eine Haftverhandlung durchzuführen, widrigenfalls der Beschuldigte zwingend zu enthaften ist (§ 175 Abs 1 zweiter Satz; § 176 Abs 1).§ 175
Haftverhandlung
Vor Ablauf jedweder Haftfrist ist eine Haftverhandlung durchzuführen, widrigenfalls der Beschuldigte zwingend zu enthaften ist (§ 175 Abs 1 zweiter Satz; § 176 Abs 1).