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F. Zweite bzw weitere Haftentscheidungen des Gerichts

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ 175

Haftverhandlung

684
Vor Ablauf jedweder Haftfrist ist eine Haftverhandlung durchzuführen, widrigenfalls der Beschuldigte zwingend zu enthaften ist (§ 175 Abs 1 zweiter Satz; § 176 Abs 1).

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