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D. Erste Haftentscheidung des Gerichts

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ 174

654
Nach allfälligen Zwischenerhebungen sowie der Einvernahme des Beschuldigten hat das Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen der Untersuchungshaft längstens binnen 48 Stunden885885Vgl für Fälle deren Überschreitens RS0097598; RS0097580. nach der Einlieferung mit sofort, dh im Zuge der obligatorischen Vernehmung (§ 164)

Seite 356

mündlich, zu verkündendem Beschluss (§ 174 Abs 2), über den Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft zu entscheiden. Es stehen drei Möglichkeiten offen:

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