§ 174
Nach allfälligen Zwischenerhebungen sowie der Einvernahme des Beschuldigten hat das Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen der Untersuchungshaft
längstens binnen 48 Stunden nach der Einlieferung mit sofort, dh im Zuge der obligatorischen Vernehmung (§ 164)
<i>Nimmervoll</i> in <i>Nimmervoll</i> (Hrsg), Das Strafverfahren<sup>Aufl. 2</sup> (2017) Erste Haftentscheidung des Gerichts, Seite 356 Seite 356
mündlich, zu verkündendem Beschluss (§ 174 Abs 2), über den Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft zu
entscheiden. Es stehen drei Möglichkeiten offen: