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A. Personenfahndung

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ 168

Personenfahndung

542
Personenfahndung zur Aufenthaltsermittlung ist zulässig, wenn der Aufenthalt des Beschuldigten oder einer Person, deren Identität (exakt) festgestellt bzw überprüft oder die als Zeuge vernommen werden soll, unbekannt ist (§ 168 Abs 1).744744Vgl ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 217.

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