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H. Sachverständige

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ 126

Sachverständigengutachten

207
Sachverständige sind zu bestellen, wenn für Ermittlungen oder Beweisaufnahmen besonderes Fachwissen erforderlich ist, über welches die Strafverfolgungsbehörden durch ihre Organe, besondere Einrichtungen oder bei ihnen dauernd angestellte Personen nicht verfügen (§ 126 Abs 1 erster Satz). Die Beiziehung eines Sachverständigen ist also nur erforderlich, wenn zur (Erleichterung der) Beurteilung bzw Auswertung vorhandener (oder aber erst zu gewinnender) – schuld- und subsumtionsrelevanter213213RS0097283. – Beweisergebnisse in tatsächlicher Hinsicht besonderes Fachwissen erforderlich ist, das nicht jedes Mitglied des erkennenden Gerichts (ausreichendes Fachwissen des Vorsitzenden alleine genügt daher bspw nicht) bzw die StA besitzt.21421414 Os 6/01; RS0119248; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 346. Zur Person des Sachverständigen vgl oben Seite 147.

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