§ 105
Gefahr im Verzug
Wieder andere Ermittlungsmaßnahmen bedürfen grundsätzlich – an sich ohne die Möglichkeit eines eigenmächtigen Einschreitens durch die Kriminalpolizei wegen Gefahr im Verzug (beachte jedoch § 123 Abs 3) – einer Bewilligung durch das Gericht (§ 105 Abs 1), ehe sie von der StA angeordnet werden dürfen: