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C. Bewilligung des Gerichts mit/ohne Gefahr im Verzug

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ 105

Gefahr im Verzug

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Wieder andere Ermittlungsmaßnahmen bedürfen grundsätzlich – an sich ohne die Möglichkeit eines eigenmächtigen Einschreitens durch die Kriminalpolizei wegen Gefahr im Verzug (beachte jedoch § 123 Abs 3) – einer Bewilligung durch das Gericht (§ 105 Abs 1), ehe sie von der StA angeordnet werden dürfen:

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