§ 27
Trennung des Verfahrens
Die Staatsanwaltschaft kann auf Antrag (nur) des Beschuldigten oder von Amts wegen anordnen, dass das Ermittlungsverfahren wegen einzelner Straftaten oder gegen einzelne Beschuldigte getrennt zu führen ist, um Verzögerungen zu vermeiden oder die Haft eines Beschuldigten zu verkürzen (§ 27). Die Trennung ist jedoch nur in Ansehung teilbarer (Lebens-) Sachverhalte iS einzelner Taten im materiellen Sinn möglich.