Für den Fall, dass einem Beschuldigten mehrere Taten zur Last liegen oder verschiedene Personen an einer Tat beteiligt sind, sieht die StPO Regelungen zur gemeinsamen Verfahrensführung vor. Mit einer solcherart erfolgten Verfahrensvereinigung werden die involvierten Verfahren prozessual zu einem einzigen Strafverfahren vereinigt, dessen Gegenstand fortan alle dem Beschulidgten zur Last gelegten strafbaren Handlungen bilden.29
§ 26