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A. Zuständigkeit des Zusammenhangs

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

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Für den Fall, dass einem Beschuldigten mehrere Taten zur Last liegen oder verschiedene Personen an einer Tat beteiligt sind, sieht die StPO Regelungen zur gemeinsamen Verfahrensführung vor. Mit einer solcherart erfolgten Verfahrensvereinigung werden die involvierten Verfahren prozessual zu einem einzigen Strafverfahren vereinigt, dessen Gegenstand fortan alle dem Beschulidgten zur Last gelegten strafbaren Handlungen bilden.2929Vgl 15 Os 63/97.

§ 26

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