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XIII. Haftungsbeteiligter

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ FinStrG § 19

Haftungsbeteiligter

270
Haftungsbeteiligte sind Personen, die für Geldstrafen (für welche im Übrigen Erben niemals haften; § 411), Geldbußen oder für die Kosten des Verfahrens haften oder die, ohne selbst angeklagt zu sein, vom Verfall, vom erweiterten Verfall oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind (§ 64 Abs 1 erster Satz), maW Personen, die in unterschiedlicher Weise von strafgerichtlichen Entscheidungen in ihrem Vermögen betroffen sein können.352352Fuchs/Tipold, WK-StPO § 64 Rz 1. Im Finanzstrafverfahren sind Haftungsbeteiligte auch Personen, die für Wertersätze (§ 19 FinStrG) haften (§ 199 Abs 3 FinStrG).

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