§ 67
Schmerzperioden
Im Falle einer rechtsrichtigen Anschlusserklärung ist das Ausmaß des Schadens oder der Beeinträchtigung von Amts wegen festzustellen, soweit dies aufgrund der Ergebnisse des Strafverfahrens oder weiterer einfacher Erhebungen möglich ist (§ 67 Abs 1 zweiter Satz). Allfällige Verzögerungen des Verfahrens dürfen dadurch aber nicht bewirkt werden, auch eine Vertagung der Hauptverhandlung ausschließlich zu diesem Zweck ist unzulässig.337 Wird für die Beurteilung einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (mit StPOForm Nachr 37) ein Sachverständiger bestellt, so ist ihm auch die Feststellung der Schmerzperioden aufzutragen (§ 67 Abs 1 letzter Satz).Seite 182