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F. Amtsverteidiger

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ 61

Amtsverteidiger

199
Bevollmächtigt im Falle notwendiger Verteidigung (§ 61 Abs 1) nach erfolgter Aufforderung, einen Verteidiger zu bevollmächtigen bzw zu beantragen (§ 61 Abs 3 erster Satz), weder der Beschuldigte noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger, so hat ihm das Gericht – unter Verwendung des Formblattes StPOForm VH 3 – von Amts wegen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er zu tragen hat (Amtsverteidiger; dessen Beigebung wird erst mit Zustellung des diesbezüglichen Bestellungsbescheides an den Beschuldigten wirksam224224RS0103915.), soweit nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe (dazu sogleich) vorliegen (§ 61 Abs 3 zweiter Satz). Ein solcherart bestellter Verteidiger hat für die Dauer seiner Bestellung einen von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten unabhängigen – gegenüber diesem und nicht der Republik Österreich bestehenden – Honoraranspruch.225225SSt 5/39; 13 Os 88/03.

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