§ 61
Amtsverteidiger
Bevollmächtigt im Falle notwendiger Verteidigung (§ 61 Abs 1) nach erfolgter Aufforderung, einen Verteidiger zu bevollmächtigen bzw zu beantragen (§ 61 Abs 3 erster Satz), weder der Beschuldigte noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger, so hat ihm das Gericht – unter Verwendung des Formblattes StPOForm VH 3 – von Amts wegen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er zu tragen hat (Amtsverteidiger; dessen Beigebung wird erst mit Zustellung des diesbezüglichen Bestellungsbescheides an den Beschuldigten wirksam224), soweit nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe (dazu sogleich) vorliegen (§ 61 Abs 3 zweiter Satz). Ein solcherart bestellter Verteidiger hat für die Dauer seiner Bestellung einen von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten unabhängigen – gegenüber diesem und nicht der Republik Österreich bestehenden – Honoraranspruch.225