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E. Zustellung an den Beteiligten oder deren Vertreter

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ 73

§ 83

368
Ist die Person, der zuzustellen ist, unvertreten, ist das Schriftstück – bspw auch die Anklage54554513 Os 90/10z; 11 Os 135/14h. – an sie persönlich zuzustellen. Soweit der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter des Verfahrens durch einen Verteidiger oder eine andere Person (§ 73) vertreten wird, ist

Seite 100

(grundsätzlich ausschließlich546546RS0097275; 11 Os 135/14h.) diesem Verteidiger oder Vertreter (und nicht auch der vertretenen Person) zuzustellen (§ 83 Abs 4 erster Satz).

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