§ 73
§ 83
Ist die Person, der zuzustellen ist, unvertreten, ist das Schriftstück – bspw auch die Anklage545 – an sie persönlich zuzustellen. Soweit der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter des Verfahrens durch einen Verteidiger oder eine andere Person (§ 73) vertreten wird, istSeite 100