§ 86
§ Geo § 62
Der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung (als „Reinschrift der Urschrift“, vgl § 62 Geo) bedarf es regelmäßig einerseits dann, wenn die von der Entscheidung betroffene Person bei deren mündlicher Verkündung nicht anwesend war, andererseits insb bei Erhebung eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidung. Mitunter dient sie aber auch bloß der Information.