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zu § 53 ASVG

Hofbauer/Bleyer11. AuflMärz 2017

Stand: 1. 2. 2017

Zu § 53a ASVG

Der Dienstgeber hat (gemäß § 53a Abs 1 ASVG) für alle bei ihm geringfügig beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,3 % (bis 30. 6. 2014: 1,4 %) der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.

Geringfügig Beschäftigte, die mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse haben, welche die Geringfügigkeitsgrenze zusammen übersteigen bzw neben dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis noch ein „normales“ Dienstverhältnis haben, haben (gemäß § 53a Abs 3 ASVG) hinsichtlich dieser geringfügigen Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag (ab 2017) 14,12 % der allgemeinen Beitragsgrundlage. Auch für Sonderzahlungen (zB Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) muss der Beitrag aliquot (anteilsmäßig) entrichtet werden. Bei Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer ist auch noch die Arbeiterkammerumlage iHv 0,5 % zu entrichten – und zwar nur von der allgemeinen Beitragsgrundlage (nicht von den Sonderzahlungen).

Seite 935

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