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zu § 3 KommStG

Hofbauer/Bleyer11. AuflMärz 2017

Letzte Aktualisierung: Dezember 2011

Information des BMF vom 28. 12. 2011, BMF-010222/0260-VI/7/2011, ARD 6198/16/2012

Zu § 3 KommStG

3. Unternehmen, Unternehmer (§ 3 KommStG)
3.1. Definition Unternehmen, Unternehmer
3.1.1. Unternehmerische Tätigkeit

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Eine Kommunalsteuerpflicht kann nur dann eintreten, wenn eine unternehmerische Tätigkeit iSd KommStG vorliegt.

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