Auszug aus den Durchführungsrichtlinien zum FLAG
Letzte Aktualisierung: September 2010
Zu § 41
Zu § 41 Abs 6 FLAG
Befreiung bei Neugründung von Betrieben
Im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2000 wurde auch das Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG, BGBl I 1999/106, Art XV) beschlossen. Nach § 1 Z 7 NEUFÖG werden – neben einer Reihe von anderen Abgaben-, Gebühren- und Beitragsbefreiungen – Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag im Kalendermonat der Neugründung sowie den darauf folgenden 11 Kalendermonaten nicht erhoben. Diese Regelung ist auf Neugründungen von Betrieben anzuwenden, die nach dem 1. 5. 1999 erfolgen.