Zu § 33
Zu § 33 Abs 4
Unterhaltsabsetzbetrag
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2017
Erlass des BMF 20. 9. 2016, BMF-010222/0044-VI/7/2016, BMF-AV 155/2016, AÖF 2016/275
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst.