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38 Anmeldung des Arbeitnehmers (§ 128 EStG)

Hofbauer/Bleyer11. AuflMärz 2017

38 Anmeldung des Arbeitnehmers (§ 128 EStG)

Rz 1292 LStR
Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekannt zu geben:

Name,Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG (wurde eine solche nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen),

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