Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass
die Richtigkeit des Lohnsteuerabzugs jederzeit anhand geeigneter Unterlagen (insbesondere Lohnkonten, Geschäftsbücher) nachprüfbar ist (VwGH 3. 7. 1970, 975/69),die tatsächliche Nachprüfung unter Beachtung der Verpflichtungen gemäß § 87 EStG ermöglicht wird.