Mit § 82a EStG wird
ab 1. 7. 2011 (maßgeblich ist der Zahlungsfluss) bei Weitergabe von Bauleistungen eine
Haftung des
Auftraggebers (Auftrag gebendes Unternehmen) für
lohnabhängige Abgaben des
beauftragten Bauunternehmens eingeführt. Die Haftung für lohnabhängige Abgaben knüpft zum großen Teil an dieselben Voraussetzungen wie die Haftung im Bereich des Sozialversicherungsrechts für Beiträge und Umlagen an österreichische Krankenversicherungsträger nach §§ 67a ff ASVG.