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VI. Anlegerschutz

Hasch/Brditschka2. AuflOktober 2016

Anlegerschutz

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Anlegerschutz muss bei allen Arten des Delisting diskutiert werden, allerdings unterscheiden sich die Sichtweisen.

Geht man zuallererst von einem „unfreiwilligen“ Delisting, also einem Entzug der Börsenzulassung, aus, so muss diskutiert werden, ob dies einen hoheitlichen Eingriff in das Eigentumsrecht der Aktionäre darstellt. Dies ist zweifelsohne zu bejahen, womit man sich die Frage stellen muss, ob dieser Eingriff auch gerechtfertigt ist. Die hA geht aber davon aus, dass der Anlegerschutz in einem Fall des Entzugs der Börsengenehmigung gegenüber der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Gesamtmarktes in den Hintergrund tritt.7878Oberleitner, Delisting – Dissertation (2010) 42 f.

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